Liebe Kundinnen und Kunden, 

seit dem 30.11.2022 gilt in NRW eine neue Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus. Die Personengruppen, die ein Anrecht auf eine kostenlose Bürgertestung haben, wurden im Vergleich zur letzten Verordnung eingeschränkt. 

Wer hat Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung? 

  • Besucher, Behandelte und Bewohner folgender Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehaeinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlinge und Spätaussiedler. 
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind. 
  • Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch 
  • Personen, die sich aus der Quarantäne Freitesten möchten (positiver Schnelltest oder PCR-Test liegt vor). 

Mit der neuen Verordnung entfallen die Schnelltests mit 3€-Eigenbeteiligung sowie diejenigen Gruppen, die nicht mehr zu einer kostenlosen Bürgertestung berechtigt sind. Diese Kundinnen und Kunden müssen ab sofort den vollen Preis für eine offizielle Testung per Schnelltest zahlen. 

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